Unterhaltssicherung für jedes Kind
Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, muss der getrennt lebende Elternteil einen Unterhaltsbeitrag leisten. Um sicher zu stellen, dass jedes unterhaltsberechtigte Kind auch Unterhalt erhält, sind folgende Maßnahmen notwendig:
• Umfassende und verständliche Informationen
Alleinerziehende und Menschen in Trennung/Scheidung sollen umfassend und in einer allgemein verständlichen Sprache über die Rechtssituation zum Unterhalt informiert werden.
• Lückenschließung beim Unterhalt
Kinder sollen auf jeden Fall – unabhängig davon ob der Vater leistungsfähig ist oder nicht – Unterhaltsvorschuss in angemessener Höhe, mindestens aber in der Höhe des dem Alter des Kindes entsprechenden Regelbedarfs, bekommen. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss und Exekutionstitel müssen entkoppelt werden.
• Unterhalt in angemessener Höhe
Die Unterhaltsjudikatur basiert auf veralteten Regelbedarfsätzen. Um die gestiegenen Kinderkosten adäquat berücksichtigen zu können, soll auf jeden Fall Unterhalt in angemessener Höhe bezahlt werden.
• Unterhaltsvorschuss zumindest bis zum 19. Lebensjahr
Der Unterhaltsvorschuss endet mit der Volljährigkeit. Er sollte über die Volljährigkeit hinaus bis zum Ende einer Ausbildung – Lehrabschluss oder Abschluss einer Höheren Schule – gewährt werden.
• Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses erschweren
Ein Herabsetzen oder Aussetzen des Unterhaltsvorschusses darf nur dann möglich sein, wenn sich nachweislich etwas Wesentliches am Einkommen des Unterhaltsschuldners geändert hat.
Schulstartgeld verdoppeln
Der Schulanfang kostet Geld. Um die finanzielle Mehrbelastung zu Schulbeginn auszugleichen, gibt es seit 2009 für Schulkinder bis zum 15. Lebensjahr 100 Euro Schulstartgeld. Das reicht aber bei weitem nicht aus. Der Katholische Familienverband fordert daher eine Verdoppelung des Schulstartgeldes und eine Ausweitung der Bezugsdauer über das 15. Lebensjahr hinaus.
Freier Eintritt in allen öffentlichen Einrichtungen
Um Familien und insbesondere Mehrkindfamilien zu entlasten, sollen Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre in Begleitung eines Erwachsenen in allen öffentlichen Einrichtungen (Bund, Land, Gemeinde) freien Eintritt haben.