Betreuung honorieren
Wochengeldfalle beseitigen
Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht ein eigener Krankenversicherungsschutz. Wenn eine Mutter wieder schwanger wird, für das erste Kind aber kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezieht, und der Geburtstermin für das zweite Kind vor der maximal möglichen gesetzlichen zweijährigen Karenzdauer liegt, schnappt die „Wochengeldfalle“ zu. Voraussetzung für das Wochengeld ist eine Pflicht-Krankenversicherung. Da die Mutter aber „nur“ beim (Ehe)partner mitversichert ist, hat sie keinen Anspruch auf das Wochengeld. Diese „Wochengeldfalle“ muss umgehend beseitigt werden.
Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld streichen
Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Abgeltung der Betreuungsleistung. Ob dieses Geld als Abgeltung für die Betreuung durch die Eltern gesehen oder damit Fremdbetreuung zugekauft wird, müssen die Bezieher/innen selbst entscheiden dürfen. Eine Zuverdienstgrenze schränkt die Wahlfreiheit der Eltern ein und ist zu streichen.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld aus AMS - Mitteln finanzieren
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann ein Jahr bzw. 14 Monate bezogen werden und beträgt bis zu 2.000 Euro pro Monat. Damit ist es doppelt so hoch wie das pauschale Kinderbetreuungsgeld. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld dient jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, als Einkommensersatz. Jener Mehrbetrag, der über den Pauschalbetrag von knapp 12.400 Euro hinausgeht und als Einkommensersatz dient, darf daher nicht aus dem Familienlastenausgleichsfonds sondern muss über Mittel des Arbeitsmarktservices (AMS) finanziert werden.
Kinderbetreuung: Ausgewogene Gewichtung von Objekt- und Subjektförderung
Um den Eltern bei der Wahl der Kinderbetreuungseinrichtungen Gestaltungsmöglichkeiten und echte Wahlfreiheit einzuräumen, fordert der Familienverband, das Verhältnis zwischen der derzeitigen Objekt- und Subjektförderung ausgewogen zu gestalten. Ein Tagesmutter-Platz darf für die Eltern nicht mehr kosten als ein Betreuungsplatz in Betreuungseinrichtungen.
Wertschätzung der familiären Betreuungsarbeit
Die familiären Betreuungsleistungen für Kinder, Jugendliche, chronisch Kranke, Behinderte und pflegebedürftige Angehörige sind wertzuschätzen. Um diese Leistungen – insbesondere von Mehrkindfamilien – anzuerkennen, ist einerseits der seit 17 Jahren fehlende Wertverlust des Kinderbetreuungsgeldes auszugleichen, anderseits sind sie steuerrechtlich und pensionsrechtlich abzugelten.