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Änderungen im Kärnter Schulgesetz - wesentliche Punkte ungeklärt

Im Oktober 2017 wurde im Kärntner Landtag die Änderung des Kärntner Schulgesetzes beschlossen. Neben positiven Schritten bleiben wesentliche Punkte ungeklärt.


Mit der Gesetzesvorlage zum Kärntner Schulgesetz, die vorsieht, die Landesförderung in Höhe von
€ 8.000  künftig auch  Gruppen zu gewähren, deren Gruppengröße die Mindestschülerzahl an zwei Tagen unterschreitet, ist unserer Forderung nach „tageweiser Flexibilisierung der Gruppengröße mit internem Ausgleich unter der Woche“ teilweise Rechnung getragen. Das ist positiv.
 

Dennoch bleiben wesentliche Punkte  ungeklärt:

  • K I N D E S W O H L  versus  Rentabilität
    Es werden – mit Geldern, die eigentlich nicht vorhanden sind – exorbitant teure Einrichtungen geschaffen, die dann auch  optimal genutzt werden sollen.
    Geht es um die Kinder oder geht es um die Rentabilität teurer Einrichtungen?
    Wir meinen: Kinderbetreuung  ja bitte – aber für den Bedarfsfall und nicht als strikte Vorgabe, die einen massiven Eingriff in die Autonomie der Familien darstellt.
    Im Vordergrund muss das Kindeswohl stehen. Eltern sollte in Kooperation mit ihren Kindern ein höchst mögliches Maß an Flexibilität entgegengebracht werden. Es geht um unsere Kinder,
    unsere Zukunft, die nächste Generation. Viele Mütter, die ihre Kinder gern selbst betreuen würden, sind aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen für weit weniger Geld arbeiten zu gehen, als die Betreuung ihrer Kinder die öffentliche Hand kostet. Für diese Familien ist es schwierig, denn sie müssen einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen (und für ihn zahlen), den sie eigentlich nicht wollen. Um Eltern echte Wahlfreiheit zu ermöglichen, sollten ihnen die Gelder direkt zur Verfügung gestellt werden, damit sie selbst entscheiden können, welche Form der Betreuung sie wählen.
    Der derzeitige Entwurf inkludiert aus unserer Sicht weiterhin Druck durch mangelnde Flexibilität.
    Eltern – gerade im ländlichen Bereich - geraten auch untereinander unter Druck – was, wenn durch die Nichtanmeldung eines Kindes die Mindestzahl nicht erreicht wird?
    B E D A R F  - gibt es eine Erhebung? Wie viele Kinder über 10 Jahren wollen in die Betreuung?
     
  • S E M A N T I K
    Über Sprache werden Fakten geschaffen:

    Die schulische Nachmittagsbetreuung wird umbenannt in „ganztägige Schulform“
    Auch Kärnten führt mit dem neuen Gesetz den vom Bundesministerium für Bildung festgelegten Begriff „Ganztägige Schulform“ ein.
    Die Bezeichnung schulische Nachmittagsbetreuung wird abgeändert in Ganztägige Schulform mit Betreuungsteil. Statt vormals verschränkte Unterrichtsform heißt es nun Ganztägige Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles.
    Wir bedauern die Umbenennung, weil durch die Wortwahl der Eindruck entsteht, dass es sich auch bei der schulischen Nachmittagsbetreuung um „Schule“ und nicht um eine betreute Zeit für die Kinder handelt.

     
  • F L E X I B I L I T Ä T
    Der Entwurf lässt nicht erkennen, ob die geforderte Flexibilisierung gewährleistet ist.

    Wir fordern, 
    … dass Kinder mit der Begründung „Familienzeit“ vor 16 Uhr abgeholt werden können.
    … eine flexible, an die Lebenswirklichkeit der Familien angepasste Regelung, die auch der
        flexiblen Erwerbsarbeit Rechnung trägt.
    … Möglichkeit zum Wechsel der angemeldeten Betreuungstage unter dem Schuljahr.

    (Forderungen vom 18.10.2016)

    -  Besteht Anwesenheitspflicht bis 16 Uhr oder können die Kinder früher abgeholt werden?
    -  Ist „Familienzeit“ ein anerkannter Entschuldigungsgrund?
    -  Können die Tage innerhalb einer Woche flexibel in Anspruch genommen werden,
        bzw. ist eine Ummeldung nach angemessener Vorankündigung möglich?
    Bsp. alleinerziehende Mutter, die unregelmäßigen Schichtwechsel unter der Woche hat?
    Bsp. Vater, der auf Montage ist und dann vier Tage am Stück frei hat?
    Bsp. Kindergeburtstage/ überraschender Besuch/ Familienzeit
     

  • F R E I Z E I T P Ä D A G O G E N – Berufsbild
    Nach unserer Recherche sind Akademiker mit sozialpädagogischer Ausbildung  nicht als
    Freizeitpädagogen anerkannt und müssen eigens eine aufwendige Zusatzausbildung absolvieren, obwohl sie über die inhaltlich nötige Ausbildung bereits verfügen. Personen mit qualitativ weitaus niedrigeren Ausbildungen werden ihnen vorgezogen und können sogar die Leitung einer schulischen Nachmittagsbetreuung übernehmen. Leider wurden bereits viele gut hochqualifizierte Pädagogen  verloren, denen minderqualifizierte (Bsp. Animationsausbildung für Ferienbetriebe) Mitarbeiter vorgezogen wurden.
    Daher: keine zwangsweise Zusatzausbildung. Stattdessen schlagen wir vor, dem Gesetzestext eine Liste der Berufsgruppen hinzuzufügen, die bereits qualifiziert sind und keine zusätzliche Ausbildung absolvieren müssen.
     
  • A U T O N O M I E  der Schulen stärken statt  K O N T R O L L E
    Schulen sollen selbst entscheiden können, welches Angebot sie machen, ob verschränkte Unterrichtsform oder ob sie ein eigenes Betreuungsangebot anbieten. Laut Bildungsministerium soll die Autonomie der einzelnen Schulen gestärkt und nicht geschwächt werden.

    Wir fordern daher Autonomie für die jeweilige Einrichtung um nach bestem Willen und Gewissen zum Wohl des Kindes entscheiden zu können.

   Klagenfurt 12. Oktober 2017

 

Seit diesem Schuljahr können Eltern ihre Kinder im Freizeitteil auf „Verlangen“ vorzeitig abholen, ab dem Schuljahr 2018/19 besteht für die Eltern zudem die Abholmöglichkeit an Freitagen und einem weiteren autonom bestimmten Tag ab 14:00 Uhr.


Quelle:
Bildungsreformgesetzes 2017:

Artikel 12

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

13. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

 

Artikel 16

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

38. In § 45 Abs. 7 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:

§ 45 SchUG Fernbleiben von der Schule

„(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:

                     

a)

bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),

b)

bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.

c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.“

   
      

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