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Nach EGMR-Urteil: Zum Kindeswohl gehört das Recht des Kindes auf seine Herkunftsfamilie, keine leichtfertige Stiefkindadoption!

Nach der Anerkennung von Stiefkindadoptionen durch Homosexuelle durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) – 11 Richter stimmten dafür, 7 dagegen – spricht sich der Katholische Familienverband besonders für den Schutz der Herkunftsfamilie aus. 

Bei der geplanten Gesetzesnovelle, die gleichgeschlechtlichen Paaren die Stiefkindadoption ermöglicht, muss das Kindeswohl maßgebender Grundsatz sein, so der Familienverband. Adoptionen, die das rechtliche Band zu einem Elternteil zerschneiden, dürfen nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden. Darauf hat auch die nun geplante Novelle des Justizministeriums zu achten. Das Kindeswohl muss maßgebender Grundsatz für die Gesetzgebung und auch für diese Novelle sein, fordert der Familienverband.

 

Einer Tendenz, nach einer Trennung eines Paares, dem neuen Partner/der neuen Partnerin leichtfertig das Elternrecht einzuräumen, dem minderjährigen Kind daher – bis  zu einem gewissen Alter sogar ungefragt – rechtlich seinen zweiten Elternteil wegzunehmen und einen neuen zu verordnen, ist entschieden entgegenzutreten. Im Anlassfall beim Verfahren vor dem EGMR war der Kindesvater gegen die Adoption.

 

Eine Gleichstellung von homosexuellen Paaren mit Ehepaaren nahm der Gerichtshof für Menschenrechte nicht vor. Aus diesem Urteil kann nicht als Konsequenz die Anerkennung von Fremdadoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare geschlossen werden, weist KFÖ-Präsident Trendl hin.

 

Keine dritte staatliche Eheform notwendig

Allen Berichten über Scheidungsraten zum Trotz ist die Ehe unangefochten Spitzenreiter, sowohl bei allen Jugendumfragen wie auch in der gelebten Wirklichkeit. Eine „Ehe light“ - wie von Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek in diesem Zusammenhang gefordert - wird daher weder gebraucht noch hat sie Sinn. Die verlässliche, auf Dauer angelegte Beziehung ist für Eltern und Kinder unverändert der beste Rahmen für das Zusammenleben und die Entwicklung. Ein weiteres, dann drittes „Rechtsinstitut“ wird nicht gebraucht, so KFÖ-Präsident Alfred Trendl.

 

 

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"Das Kind hat das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden." Artikel 7 der UN Kinderrechtskonvention
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