Das neue Wiener Jugendschutzgesetz
Seit 1. 1. 2002 gilt das neue Wiener Jugendschutzgesetz, dessen Ziel nach langen Diskussionen vor allem die weitgehend einheitliche Regelung der Jugendschutzbestimmungen in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland ist.
Wesentlichste Änderung ist die Neuregelung der Zeiten, zu denen sich Jugendliche ohne erwachsene Begleitperson an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder Veranstaltungen besuchen dürfen. Dies ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 22 Uhr und von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 1 Uhr erlaubt.
Wichtig ist, dass diese Zeiten absolute Obergrenzen darstellen, die auch mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten nicht überschritten werden dürfen. Die Erziehungsautonomie, mit den eigenen Kindern frühere Heimkunftszeiten zu vereinbaren, bleibt freilich völlig unangetastet. Eltern sind vielmehr angehalten, auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu dringen.
In Wien sind weiters - anders als etwa in Niederösterreich, das das "kleine Glücksspiel" erlaubt - die Benützu-ng von Glücksspielautomaten und der Besuch von Spielhallen und Casinos bis zum 18. Lebensjahr verboten. Auch der freie, unbeaufsichtigte Internetzugang in öffentlichen Lokalen ist wegen des möglichen Zugriffs auf Gewalt-, und Sexseiten untersagt. Dies sollte auch für die Praxis zu Hause zu denken geben!
Wie bisher ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres der Konsum von Alkohol und Tabakwaren verboten. Die möglichen Geldstrafen wurden für Unternehmer, Veranstalter, Erziehungsberechtigte wie für die Jugendlichen selbst hinaufgesetzt, wobei bei den Jugendlichen als erste Maßnahme ein Belehrungsgespräch vorgesehen ist.