Armutsgrenze und Familienleistungen 2003
Für Sie erreicht:
Mit 1. 1. 2003 wird die Familienbeihilfe ab dem 4. Lebensjahr generell um 7,3 Euro erhöht, ebenso der Erhöhungszuschlag wegen erheblicher Behinderung - ein Erfolg des Familienverbandes!
An Familienbeihilfe und Absetzbetrag erhalten die Familien:
(es sind jeweils die vollendeten Lebensjahre angegeben)
Alter | Familienleistung |
1. Kind
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2. Kind
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ab 3. Kind
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bis 3 J. | Familenbeihilfe |
105,4€
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118,2€
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130,9€
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Kinderabsetzbetrag |
50,9€
|
50,9€
|
50,9€
|
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Summe |
156,3€
|
169,1€
|
181,8€
|
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4-10 J. | Familenbeihilfe |
112,7€
|
125,5€
|
138,2€
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Kinderabsetzbetrag |
50,9€
|
50,9€
|
50,9€
|
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Summe |
163,6€
|
176,4€
|
189,1€
|
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11-19 J. | Familienbeihilfe |
130,9€
|
143,7€
|
156,4€
|
Kinderabsetztbetrag |
50,9€
|
50,9€
|
50,9€
|
|
Summe |
181,8€
|
194,6€
|
207,3€
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19-26 J. | Familienbeihilfe |
152,7€
|
165,5€
|
178,2€
|
Kinderabsetztbetrag |
50,9€
|
50,9€
|
50,9€
|
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Summe |
203,6€
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216,4€
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229,1€
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Mehrkinderzuschlag pro Kind |
-
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36,4€ |
Anspruchsberechtigt sind Familien deren zu versteuerndes Familieneinkommen unter der zwölffachen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 2002: 39240 €, 2003: 40320 € brutto jährlich) liegt.
Der Erhöhungszuschlag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes beträgt unabhängig von Alters- und Mehrkindstaffel jeweils 138,3 € pro Monat und Kind. Die Einkommensgrenze für geringfügig Beschäftigte wird auf 309,38 € erhöht.
Das Kinderbetreuungsgeld in Stichworten:
monatlich 436 € (täglich 14,53 Euro), mindestens bis zum 30. Lebensmonat, maximal bis zum 36. Lebensmonat des Kindes (bei Wechsel der Betreuung zwischen Mutter und Vater, wobei zweimal gewechselt werden kann, maximal 3 Betreuungsteile zu je mindestens 3 Monate können gewählt werden), als Familienleistung für alle, auch für geringfügig Beschäftigte, Studentinnen, Schülerinnen, Hausfrauen, Bäuerinnen und Selbstständige; 100 % kommen aus dem FLAF; Zuverdienstgrenze 14.600 € jährlich; 18 Monate des Kinderbetreuungsgeldbezugs werden pensionsbegründende Beitragszeiten, darüber hinaus gehende Zeiten bis zum 4. Geburtstag des Kindes gelten als Ersatzzeiten; Bezieherinnen sind krankenversichert; 24 Monate Kündigungsschutz; die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes wird an die Untersuchungen im Mutter-Kind-Pass gebunden (5 Untersuchungen der Schwangeren, 5 Untersuchungen des Kindes).
Weiters: Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 181,68 monatlich für sozial schwache Eltern und Alleinerzieherinnen bleibt weiter erhalten. Während der Karenz kann mit dem bisherigen Arbeitgeber bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine vorübergehende Beschäftigung (z. B. als Urlaubsvertretung) vereinbart werden ohne den Kündigungsschutz zu verlieren. Im Anschluss an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Berechnung des Netto-Bezugs von alleinstehenden Ausgleichszulagenempfängern und somit der
ARMUTSGRENZE ab 1. 1. 2003
Ausgleichzulagen-Richtsatz: 643,54 €
(Ehepaare im gemeinsamen Haushalt: 918,13 €)
14 mal/Jahr --> 9.009,56 €
-3,75% Krankenversicherung: 337,86 €
--> jährlicher Netto-Bezug: 8.671,70 €
aufgeteilt auf 12 Monate: 722,64 €/Monat
Für 2003 liegt die Armutsgrenze (14/12) bei netto 722,64 €
Daraus ergeben sich folgende Existenzminima für die Familienangehörigen:
Existenzminimum für Familien (2003)
IFES-Gewichtungsfaktoren | ||
Erste erwachsene Person | 1,0 | 722,64 € |
Weitere Erwachsene und Kinder ab dem 15. Lebensjahr |
0,8 | 578,11 € |
Kinder ab dem 11. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr |
0,6 | 433,58 € |
Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 0,4 | 289,06 € |
Alleinerziehende | 1,2 | 867,17 € |
Beim Wiener Familienzuschuss werden zur Zeit die nachfolgenden gerundeten bzw. leicht modifizierten Gewichtungsfaktoren angewendet: 1. Erwachsener 1,0; 2. Erwachsener 0,8; jedes im gemeinsamen Haushalt lebende unversorgte Kind 0,5; alleinerziehender Elternteil 1,35.
Von den Existenzminima sind die staatlichen Transfers wie Familienbeihilfe und Steuerabsetzbeträge abzuziehen.