Recht auf Teilzeit
Recht auf Teilzeit vergrößert Wahlmöglichkeit für Eltern, aber Teilzeitarbeit wird im Alter finanziell bestraft
Wien, 05. 07. 04
Als „Schritt in die richtige Richtung“ hat der Katholische Familienverband der Erzdiözese Wien (KFVW) das vom Nationalrat beschlossene „Recht auf Teilzeit“ für Eltern bis zum 7. Lebensjahr des Kindes begrüßt. Damit werde die Wahlmöglichkeit für Eltern in der Frage der Kinderbetreuung wieder um ein Stück vergrößert. Eltern müssten die Möglichkeit haben, selbst entscheiden zu können, wer ihre Kinder betreut und wie das geschieht, so KFVW-Vorsitzender Andreas Dobersberger. Der Wiener Familienverbandsvorsitzende bedauerte allerdings, dass der Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur in Betrieben ab 20 Mitarbeitern gilt. Damit würden der Wirtschaft zuliebe „zwei Klassen“ von Eltern geschaffen. „Da könnte man gleich sagen: Karenzzeit nach der Geburt nur für Angestellte von Siemens und Hartlauer, Pflegeurlaub wegen erkrankter Kinder nur für Mitarbeiter von Palmers und Anker usw.,“ so Dobersberger.
Bedauerlich sei ferner, dass durch die jüngste Pensionsreform jede Teilzeitarbeit: zu Gunsten der Kinder im Alter finanziell bestraft wird. Mit den langen Durchrechnungszeiten werde das Recht auf Teilzeit-Arbeit geradezu „konterkariert“.
Während Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein die neuen Regelungen für Teilzeitbeschäftigung ab 1. Juli 2004 als „wichtigen Schritt zu noch mehr Familienfreundlichkeit in der Arbeitswelt“ preist, äußerte sich die Katholische Frauenbewegung Österreichs „enttäuscht“ über eine „gesetzlich verankerte Ungerechtigkeit“. Der Zufallsfaktor Betriebsgröße spalte die Familien in zwei Klassen und benachteilige vor allem den Großteil der Frauen. Die Vorsitzende der Katholischen Frauenbewegung Österreichs, Margit Hauft, bedauert auch, dass es keinen pensionsrechtlichen Ausgleich für Teilzeitarbeit wegen familiärer Verpflichtungen gibt. „Erfahrungsgemäß werden deshalb Väter von ihrem möglichen Rechtsanspruch wegen zu hoher finanzieller Einbußen nicht Gebrauch machen“, so Hauft.
War bisher Teilzeit für Eltern nur auf Vereinbarungsebene mit einer Klagemöglichkeit für den Arbeitnehmer und gekoppelt an die Inanspruchnahme einer Karenz maximal bis zum Ende des 4. Lebensjahres des Kindes möglich, so gibt es jetzt - in Betrieben mit mindestens 20 Mitarbeiter/innen einen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer/innen bis zum 7. Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. Das Arbeitsverhältnis muss dabei mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung gedauert haben, wobei Karenzzeiten in diese Dauer eingerechnet werden. Beginn, Dauer (mindestens drei Monate), Ausmaß und Lage der Beschäftigungszeit müssen mit dem Betrieb vereinbart werden. Beide Elternteile können gleichzeitig Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder zumindest eine Obsorgepflicht im Sinne des Familienrechts besteht. Der andere Elternteil darf sich auch nicht zur selben Zeit in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bzw. nach dem Väter-Karenzgesetz befinden.
Besteht kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (z.B. wegen zu geringer Betriebsgröße), so kann nunmehr eine Teilzeitbeschäftigung bis zum vierten Geburtstag des Kindes auch dann vereinbart werden, wenn zuvor eine Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen wurde. Durch eine neue Beihilfe wird für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Mitarbeiter/innen ein Anreiz geschaffen, Eltern von Kleinkindern eine Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Die Beihilfe soll die erhöhten Aufwendungen bei Einführung von Teilzeitarbeit abgelten. Von der Neuregelung werden jene Eltern profitieren, deren Kinder ab dem 1. Juli geboren werden bzw. jene, die sich zu diesem Zeitpunkt entweder in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz, dem Väter-Karenzgesetz bzw. dem Landarbeitsgesetz befinden.
f. d. R.: Mag. Andreas Cancura, KFVW-Geschäftsführer
Bedauerlich sei ferner, dass durch die jüngste Pensionsreform jede Teilzeitarbeit: zu Gunsten der Kinder im Alter finanziell bestraft wird. Mit den langen Durchrechnungszeiten werde das Recht auf Teilzeit-Arbeit geradezu „konterkariert“.
Während Wirtschafts- und Arbeitsminister Dr. Martin Bartenstein die neuen Regelungen für Teilzeitbeschäftigung ab 1. Juli 2004 als „wichtigen Schritt zu noch mehr Familienfreundlichkeit in der Arbeitswelt“ preist, äußerte sich die Katholische Frauenbewegung Österreichs „enttäuscht“ über eine „gesetzlich verankerte Ungerechtigkeit“. Der Zufallsfaktor Betriebsgröße spalte die Familien in zwei Klassen und benachteilige vor allem den Großteil der Frauen. Die Vorsitzende der Katholischen Frauenbewegung Österreichs, Margit Hauft, bedauert auch, dass es keinen pensionsrechtlichen Ausgleich für Teilzeitarbeit wegen familiärer Verpflichtungen gibt. „Erfahrungsgemäß werden deshalb Väter von ihrem möglichen Rechtsanspruch wegen zu hoher finanzieller Einbußen nicht Gebrauch machen“, so Hauft.
War bisher Teilzeit für Eltern nur auf Vereinbarungsebene mit einer Klagemöglichkeit für den Arbeitnehmer und gekoppelt an die Inanspruchnahme einer Karenz maximal bis zum Ende des 4. Lebensjahres des Kindes möglich, so gibt es jetzt - in Betrieben mit mindestens 20 Mitarbeiter/innen einen Rechtsanspruch für Arbeitnehmer/innen bis zum 7. Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. Das Arbeitsverhältnis muss dabei mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung gedauert haben, wobei Karenzzeiten in diese Dauer eingerechnet werden. Beginn, Dauer (mindestens drei Monate), Ausmaß und Lage der Beschäftigungszeit müssen mit dem Betrieb vereinbart werden. Beide Elternteile können gleichzeitig Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder zumindest eine Obsorgepflicht im Sinne des Familienrechts besteht. Der andere Elternteil darf sich auch nicht zur selben Zeit in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz bzw. nach dem Väter-Karenzgesetz befinden.
Besteht kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (z.B. wegen zu geringer Betriebsgröße), so kann nunmehr eine Teilzeitbeschäftigung bis zum vierten Geburtstag des Kindes auch dann vereinbart werden, wenn zuvor eine Karenz bis zum 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen wurde. Durch eine neue Beihilfe wird für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Mitarbeiter/innen ein Anreiz geschaffen, Eltern von Kleinkindern eine Teilzeitarbeit zu ermöglichen. Die Beihilfe soll die erhöhten Aufwendungen bei Einführung von Teilzeitarbeit abgelten. Von der Neuregelung werden jene Eltern profitieren, deren Kinder ab dem 1. Juli geboren werden bzw. jene, die sich zu diesem Zeitpunkt entweder in Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz, dem Väter-Karenzgesetz bzw. dem Landarbeitsgesetz befinden.
f. d. R.: Mag. Andreas Cancura, KFVW-Geschäftsführer