Familie UND Job – geht das ?
Wien, 09. 05. 2006 [Presseaussendung]
Letztlich muss das JedeR selber entscheiden – aber der Gesetzgeber hat mit der Elternteilzeit wirklich revolutionäre Voraussetzungen geschaffen.
Jeder Elternteil – also Vater und Mutter auch gleichzeitig – haben Anspruch auf Teilzeit und nicht nur das: Darüber hinaus gibt es auch einen 2. Anspruch auf Verteilung der Arbeitszeit. Das heißt: Bei gleicher Stundenanzahl kann die Lage der Arbeitszeit, also die Verteilung während der Woche von den Eltern gewählt werden. Wer beispielsweise bisher 30 Stunden während fünf Tage gearbeitet hat, kann während der Kleinkindphase mit dem Arbeitgeber vereinbaren, das gleiche Arbeitspensum in vier Tagen zu erledigen.
Anspruch bedeutet bei Unternehmen mit mehr als 20 MitarbeiterInnen und dreijähriger Betriebszugehörigkeit, dass der/die ArbeitnehmerIn einen – möglichst unternehmensverträglichen - Vorschlag auf Reduktion ihrer Arbeitszeit (od. Veränderung der Lage der Arbeitszeit) dem Arbeitgeber vorlegen. Wenn dieser nicht zustimmt, muss er eine Einigung beim Arbeitsgericht einklagen. Tut er das nicht, gilt der vorgelegte Teilzeitvorschlag – maximal bis zum 7. Lebensjahr des Kindes als genehmigt. Bis zum vierten Lebensjahr gibt es einen „absoluten“ Kündigungsschutz, bis zum 7. Lebensjahr einen Motivkündigungsschutz (Arbeitgeber darf nicht wegen der vereinbarten Teilzeit kündigen).
In Unternehmen mit weniger MitarbeiterInnen oder einer noch nicht dreijährigen Betriebszugehörigkeit ist die Vorgangsweise gleich: Vorschlag einer Teilzeitvereinbarung durch den/die ArbeitnehmerIn (oder Veränderung der Lage der Arbeitszeit), nur die Durchsetzung bei Nichtzustimmung durch den Arbeitgeber ist anders: In diesem Fall muss der/die ArbeitnehmerIn die Zustimmung des Arbeitsgerichts einholen, dieses entscheidet nach Zumutbarkeit. Teilzeit und Kündigungsschutz besteht in diesem Fall „nur“ bis zum 4. Lebensjahr.
Die beiden Ansprüche – Teilzeit und Lage der Arbeitszeit – bestehen unabhängig von einander und können auch zeitlich versetzt in Anspruch genommen werden.
Beispiel: nach Karenz Reduktion der Arbeitszeit von 30 auf 20 Stunden für zwei Jahre, danach wieder 30 Stunden, für weitere zwei Jahre verteilt auf vier statt bisher fünf Tage.
Je mehr mit dem Teilzeitwunsch auf das Unternehmen Rücksicht genommen wird, desto leichter wird die Vereinbarung einvernehmlich erfolgen.
Alfred TRENDL