Für den Bezug der Familienbeihilfe bei Jugendlichen in Berufsausbildung gibt es Altersgrenzen bzw. eine bestimmte Studiendauer. Wenn nun eine Berufsausbildung wie etwa das Studium durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurde, wird der Bezug der Familienbeihilfe verlängert; im Fall einer allgemeinen Berufsausbildung um maximal sechs Monate; im Fall eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr.
Sonderregelung für junge Erwachsene
Weil es während der Pandemie teilweise schwierig war, die notwendigen Nachweise zu erhalten, musste für junge Erwachsene, die etwa in Schulung waren oder studiert haben, für den Erhalt der Familienbeihilfe kein Leistungsnachweis erbracht werden. Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt bis Ende März 2021 automatisch, unabhängig vom Nachweis und muss nicht zurückbezahlt werden.
Jenen Familien, die im vergangenen Jahr bekanntgegeben haben, dass sie keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe haben und daher die Zahlung eingestellt wurde, wird die Familienbeihilfe bis März 2021 nachgezahlt. Bestand zwischen März 2020 und Februar 2021 zumindest einen Monat lang Anspruch auf Familienbeihilfe, verlängert sich der Anspruch automatisch bis März 2021.
Die ausstehende Familienbeihilfe muss nicht beantragt werden; sie wird den betroffenen Familien vom Finanzamt innerhalb von vier Monaten automatisch überwiesen. Die im September 2020 gewährte Sonderzahlung zur Familienbeihilfe wird ebenfalls ausbezahlt. Die entsprechende gesetzliche Regelung tritt mit 1. April 2021 in Kraft. Damit sollten die ausstehenden Familienbeihilfenzahlungen bis spätestens Ende Juni vom Finanzamt überwiesen werden.
Zuverdienstgrenze für Familienbeihilfe erhöht
Die Zuverdienstgrenze für den Bezug von Familienbeihilfe wurde von 10.000 auf 15.000 Euro erhöht. Damit können vor allem Studierende neben ihrer Ausbildung mehr dazuverdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren. Diese Regelung gilt rückwirkend für das Jahr 2020.
Derzeit gilt: Personen, die älter als 20 Jahre sind und Familienbeihilfe beziehen, dürfen 10.000 Euro brutto dazuverdienen. Wird diese Grenze überschritten, muss jener Teil, um den überzogen wurde, zurückgezahlt werden. Betroffen davon sind primär Studierende, aber auch Volljährige in Berufsausbildung sowie Personen mit erheblichen Behinderungen.
Steuerfreie Corona-Prämie und Zuverdienstgrenze
Arbeitgeber/innen können ihren Mitarbeiter/innen im Corona-Jahr 2020 eine steuerfreie Coronaprämie in der Höhe von bis zu 3.000 bezahlen. Nachdem diese Corona-Prämie steuerfrei ist, wird sie bei der Einkommensgrenze zur Familienbeihilfe von 15.000 Euro nicht berücksichtigt; dafür werden nur steuerpflichtige Einkünfte herangezogen.
Sonderzahlung zur Familienbeihilfe
Auf Initiative des Katholischen Familienverbandes gab es im September 2020 eine Sonderzahlung zur Familienbeihilfe in der Höhe von 360 Euro pro Kind. Diese Einmalzahlung musste nicht beantragt werden, sie wurde automatisch ausbezahlt.
Katholischer Familienverband Österreichs
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