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Schulclusterbeirat

Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) im Schulcluster ein Schulclusterbeirat (vgl. SchUG § 64a) zu bilden.

(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulclusterbeirat

  1.  die Entscheidung in den Angelegenheiten, die ihm gemäß § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 übertragen wurden, und
  2. die Beratung in allen die Schüler, Lehrkräfte sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der am Schulcluster beteiligten Schulen sowie des Schulclusters als solchen.

(3) Dem Schulclusterbeirat gehören an:

  1. Der Leiter des Schulclusters als Vorsitzender,
  2. die Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen,
  3. je ein oder eine vom Schulforum oder vom SGA der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreter des Lehrkörpers zu entsendender Vertreter,
  4. je ein oder eine vom Schulforum oder vom SGA der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreter der Erziehungsberechtigten zu entsendender Vertreter sowie
  5. mindestens drei und höchstens acht weitere Repräsentanten der regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, des regionalen Vereinswesens (Kultur, Sport usw.), der regionalen Sozialarbeit, der regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, der regionalen industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner, die auf Vorschlag des Leiters des Schulclusters von den Vertretern des Lehrkörpers (Z 3) sowie der Erziehungsberechtigten (Z 4) für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.

Einberufung

Der Leiter des Schulclusters hat den Schulclusterbeirat einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulclusterbeirates unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Leiter des Schulclusters hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulclusterbeirat einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr.

 

Stimmrecht

Jedem Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Leiter des Schulclusters hat keine beschließende Stimme.

 

Beschlussfähigkeit

Der Schulclusterbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Leiter des Schulclusters; in den Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

Kann der Schulclusterbeirat in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Leiter des Schulclusters den Schulclusterbeirat unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulclusterbeirat ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend ist.

In den Angelegenheiten des Schulclusterbeirates obliegt die Vertretung des Leiters des Schulclusters bei dessen Verhinderung einem von diesem namhaft gemachten Bereichsleiter. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulclusterbeirates erfolgt keine Stellvertretung. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.

Durchführung der Beschlüsse

Der Leiter des Schulclusters hat für die Durchführung der Beschlüsse des Schulclusterbeirates und des Ausschusses (Abs. 7) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

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