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Beihilfen und Unterstützungen

 

Freifahrten und Fahrtenbeihilfen für Schüler und Lehrlinge sind im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelt. Als Grundvoraussetzung für diese Leistungen muss ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe gegeben sein.

 

Durch die Freifahrten werden direkte Sachleistungen zur Erleichterung der Mehraufwendungen für den Schulweg bzw. für den Weg zur und von der betrieblichen Ausbildungsstätte erbracht, die beim regelmäßigen Schulbesuch bzw. im Zuge der betrieblichen Ausbildung der Schüler und Lehrlinge erwachsen.

 

Wenn eine Teilnahme an der Schüler und Lehrlingsfreifahrt nicht möglich ist, wird - sofern keine andere unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit besteht - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Geldleistung in Form einer Fahrtenbeihilfe gewährt. Eine Fahrtenbeihilfe gibt es auch für jene Schüler und Lehrlinge, die für Zwecke des Schulbesuches oder der Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb des inländischen Hauptwohnortes am oder in der Nähe des Schulortes bzw. der betrieblichen Ausbildungsstelle bewohnen.

 

Gegen Aufzahlung ganzjährige Freifahrt für die Ostregion

 

Aufgrund des Pilotprojektes VOR-NEU ist für das Schuljahr 2012/13 kein Antragsformular für die Freifahrten der Schüler mehr erforderlich und auch kein Zahlschein zur Selbstbehaltentrichtung. Für den Schulbesuch in Wien können alle Schüler mit ihrem Schülerausweis, den sie über die Schule erhalten,  entweder die als Basisleistung bekannte „Freifahrt Wohnung/Schule“ zum Preis von 19,60 €  pro Schuljahr in Anspruch nehmen oder - gegen eine geringe Aufzahlung auf insgesamt 60 € (umgerechnet rd. 3,30 € monatlich zusätzlich!) - für ein ganzes Schuljahr inklusive Ferien alle öffentlichen Verkehrsmittel des VOR-NEU nutzen. Gleiche Leistungen und Voraussetzungen gibt es für Schüler und Lehrlinge in Niederösterreich und im Burgenland.

 

Für die Abwicklung der Schülerfreifahrt sind die Finanzämter zuständig. Auskünfte bezüglich der Einzahlung der Selbstbehalte bzw. Rückerstattung irrtümlich einbezahlter Selbstbehalte erteilt das örtlich zuständige Finanzamt (Kundenteam Freifahrten) bzw. der örtliche Verkehrsverbund.

 

Nähere Infos zum Thema Freifahrt sowie die Liste mit den Adressen und Telefonnummern der zuständigen Finanzämter finden Sie auf der Homepage des Wirtschafts- und Familienministeriums: http://www.bmwfj.gv.at/Familie/FinanzielleUnterstuetzungen/FreifahrtUndFahrtenbeihilfen/Seiten/default.aspx

 

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