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10-Jahres-Jubiläum: An der geltenden Elternteilzeitregelung darf nicht gerüttelt werden!

 

Das just zum 10. Jahrestag der Einführung der Elternteilzeit deren Verkürzung überlegt wird, hält der Katholische Familienverband für zumindest unklug. Für Präsident Alfred Trendl ist die Elternteilzeit das beste Vereinbarkeitsinstrument.

 

Wien, 30. Juni 2014. Vor zehn Jahren, am 1. Juli 2004, trat die Regelung zum Anspruch auf Elternteilzeit in Kraft; für den Katholischen Familienverband Österreichs schon damals eine „echte Unterstützung für die Eltern und richtungsweisend“. Daran hat sich auch zehn Jahre danach nichts geändert: „Die Elternteilzeit ist nach wie vor DIE zentrale Maßnahme zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und hat sich sehr bewährt“, ist Alfred Trendl, der Präsident des Katholischen Familienverbandes, überzeugt.

 

„Die Elternteilzeit bedeutet Wahlfreiheit, sie kann auch von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Damit ist Österreich Vorreiter und europaweit spitze!“

Eine sehr gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf stellt auch keinen geringen Standortvorteil dar, eine Änderung hätte auch wirtschaftlich Nachteile.

 

Trendl weist darauf hin, dass in Österreich nahezu 70 Prozent der Frauen, deren jüngstes Kind zwischen drei und fünf Jahre alt ist erwerbstätig sind; der Großteil von ihnen arbeitet auf eigenen Wunsch Teilzeit und bekräftigt: „Familien wissen selbst, was sie brauchen. Politik und Interessensvertretungen sollen aufhören, sie zu bevormunden und ihnen Lebensentwürfe vorzuschreiben.“ Eine Verkürzung des Rechts auf Elternteilzeit von sieben auf nur mehr vier Jahre erfolge mit dem Argument, es gäbe genug ganztägige Betreuungsplätze. „Die Frage, dass sich Eltern trotz vorhandener Betreuungsplätze auch selber um ihre Kinder kümmern wollen,  wird nicht einmal gestellt“, empört sich Trendl  und fordert: „Wenn wir Wahlfreiheit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf ernst nehmen, darf an der geltenden Elternteilzeitregelung nicht gerüttelt werden!“

 

Anspruch auf Elternteilzeit haben Arbeitnehmer/innen, wenn sie zumindest drei Jahre im Betrieb sind und das Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter/innen beschäftigt.

Mit dem Anspruch auf Elternteilzeit ist auch ein Kündigungsschutz verbunden. Für kleinere Unternehmen gilt ähnliches, jedoch nicht mit der gleichen Durchsetzungsmöglichkeit.

 

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